In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Vogelbrutzeit) ist bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, Gebüsche , Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht radikal abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen, lediglich ein Pflegeschnitt ( junge, frische Triebe entfernen) ist erlaubt, sofern sich kein bebrütetes Nest darin befindet.
Vom 1.Oktober bis Ende Februar erlaubt! Um ihre Hecken/Sträucher/Büsche an den Gartengrenzen auf die vorgeschriebene Höhe von 1,20 m und die Bäume auf die vorgeschriebene Höhe von maximal 6 m und einer Breite von maximal 4 m zu kürzen ist nun die beste Zeit ( erlaubt vom 01. Oktober bis Ende Februar). Damit viel in den Grünschnitt Container reinpasst –bitte klein schneiden!
Ihr Vorstand
Aktualisiert am 15.10.2024
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